Aufgrund der anhaltenden Trockenheit hat sich die Brandgefahr deutlich erhöht.
Aus diesem Grunde haben die Kantone und Bundesländer Feuerverbote verhängt. Die Waldbrandgefahr wurde zwischenzeitlich von «erheblich» (Stufe 3) auf «gross» (Stufe 4 von 5) gesetzt. Für die Rheinstrecke vom Rheinfall flussabwärts betrifft dies die Kantone Schaffhausen und Zürich sowie das Bundesland Baden-Württemberg. Bitte die örtlichen Vorschriften der Gemeinden beachten, diese können von den kantonalen Vorschriften abweichen.
Die Regelungen der Kantone sind wie folgt und können gesamtschweizerisch unter diesem Link abgerufen werden:
Der Regierungsrat hat ein generelles Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe beschlossen. Den Abstand zum Waldrand, den es einzuhalten gilt, liegt bei 200 Metern. Das Verbot tritt ab 23. Juli in Kraft. Das Abbrennen von Feuerwerk im Wald und in Waldesnähe ist ebenfalls verboten. Auf ein generelles Feuerwerksverbot wird aber bis auf Weiteres verzichtet. Auch das Rheinfallfeuerwerk vom 31. Juli 2018 kann unter Beachtung der notwendigen Brandverhütungs- und Brandbekämpfungsmassnahmen durchgeführt werden.
Die weiter ansteigende Wassertemperatur des Rheines bedroht zunehmend die Fischbestände im Rhein, es wurde das «Äschennotfall-Konzept» ausgelöst. Ein Fischsterben wie im Jahr 2003 kann zurzeit nicht ausgeschlossen werden. Die Entnahme von Wasser aus der Biber bis zu einem Pegelstand von mindestens 16 cm bleibt weiterhin verboten. Die Trinkwasserversorgung ist – nicht zuletzt aufgrund der aktuellen Stände der Grundwasserpegel – in weiten Teilen des Kantonsgebietes jedoch (noch) nicht gefährdet.
Der Kanton hat am 27. Juli ein Feuerverbot für das ganze Kantonsgebiet in Wäldern und in Waldesnähe erlassen. Dieses Verbot gilt ausdrücklich auch für Höhenfeuer und bestehende, eingerichtete Feuerstellen bei Picknick- und Spielplätzen. Für kontrollierte Grillfeuer in Siedlungsgebieten (Gärten, Schrebergärten, Terrassen usw.) gilt das Feuerverbot nicht. Dennoch ist auch hier grösste Vorsicht geboten. Die Gemeinden können bei besonderer Gefahrenlage auf ihrem Territorium jederzeit ein allgemeines Feuerverbot anordnen.
Im Bundesland Baden-Württemberg wird die Waldbrandgefahr regional unterschiedlich bewertet. Die Beurteilung zu den einzelnen Gemeinden kann unter diesem Link abgerufen werden. Öffentliches Grillen in Waldnähe und Waldrandlage ist in der Regel nur in den offiziellen, fest eingerichteten Feuerstellen innerhalb von Grillhütten erlaubt. Das Feuer unter freiem Himmel ist vielerorts auch im Bereich der Grillhütten ausdrücklich verboten. Offenes Feuer ausserhalb des Waldes muss mindestens 100 Meter vom Waldrand entfernt sein. Generell gelten die Regelungen der einzelnen Gemeinden.