An Weinländer Thurufern treten vor Pfingsten neue Verbote in Kraft

Der Schutz an zwei Thuruferabschnitten unterhalb des Eggranks wird verschärft: Ab sofort ist auf einer Länge von 1.3 Kilometern das Baden, Anlegen mit Booten und Begehen des Vorlands verboten.

In diesen Tagen werden viele Besucher an der Thur auf einem Abschnitt von gut einem Kilometer zwischen dem Eggrank südlich von Alten und oberhalb der Ellikerbrücke von neuen «Betreten verboten»-Schildern überrascht. Hinter diesen beidseitig im Vorland angebrachten Verbotstafeln steckt die Verordnung zum Schutz des Auengebietes Eggrank-Thurspitz. Diese existiert grundsätzlich bereits seit 2011, wurde jüngst aber im April nach Abschluss der Bagger- und Bauarbeiten in diesem Abschnitt durch den Regierungsrat auf das gesamte Teilstück erweitert. Die Schutzverfügung wurde analog zur Schaffhauser Regierung (SN vom 27. Mai) für den Zürcher Teil des Auengebiets Eggrank/Thurspitz erlassen.

Weil aber im Kanton Zürich (im Gegensatz zum Kanton Schaffhausen, wo die Beschwerdefrist noch läuft) auf den Erlass vom 18. April 2017 hin keine Rekurse eingegangen sind, hat der Kanton die Verordnungsänderung jetzt noch vor dem kommenden Pfingstansturm an der Thur bereits mit Verbotsschildern umsetzen können.

Neue Abschnitte unter Schutz
Strenge Vorschriften sind in diesem Thurabschnitt nicht neu: Seit 2011 gilt bereits im 1250 Meter langen Zürcher Abschnitt zwischen dem Thurspitz und der Ellikerbrücke ein allgemeines Betretungs- und Anlegeverbot. Mit der jüngsten Anpassung der Verordnung werden nun neu die beidseitigen Thuruferabschnitte zwischen dem Wannenmacher und der Engi bis zur Wolau auf der Höhe des Gehöft Neu¬grüt auf einer Länge von 1250 Metern ebenfalls demselben Schutz unterstellt. Zugleich darf auch der Waldstreifen gemäss der Waldschutzzone am rechten Thurufer zwischen Thur und der ersten Waldstrasse auf einer Breite von 50 bis 100 Metern nicht mehr betreten werden.

Kein Baden und Rasten
Dies trifft einerseits all jene, welche in diesem Abschnitt auf der Thur mit dem Boot unterwegs sind. Ihnen ist es untersagt, am Ufer anzulegen, zu rasten und Feuer zu entfachen. Zugleich besteht aber auch ein Begehungsverbot im ganzen Vorlandbereich, sodass das Vorland auch nicht als Liegewiese genutzt werden kann. In der Verordnung begründet der Regierungsrat die ausgedehnte Schutzverordnung damit, dass im fraglichen Flussabschnitt die Ziele und Anforderungen des Naturschutzes und der Erholung aufeinander abzustimmen sind. Die eigendynamische, natürliche Gewässerentwicklung der Thur und die rechtsseitig gelegenen lichten Wälder und Magerwiesen bieten einen einmaligen und wertvollen Naturraum. Dieser soll inskünftig störungsfrei gehalten werden.
Gefordert sind nun alle Schlauchbootfahrer, welche bekanntlich ohne Bootsprüfung und somit auch ohne grosse Kenntnisse betreffend die Flussbeschilderung die Thur nutzen. Sie müssen nun die entsprechenden Signalisationen beachten.

Nun bleibt abzuwarten, ob die jüngste Massnahme zu einer weiteren Konzentration der Thurbesucher auf Abschnitte weiter thuraufwärts (etwa den Eggrank) und damit zu einer Mehrbelastung führt.

Quelle: shn.ch

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